Satzung (2)
§ 2 Gegenstand der Abgabenerhebung
- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100%.
- Die Begleitperson eines Schwerbehinderten, sofern eine ständige Begleitung notwendig ist und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist
- Tagesgäste (ortsfremde Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort zu übernachten), wenn sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
- Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck.
- OstseeCard-lnhaber/innen aus anderen Orten während der Geltungsdauer der Karte.
- Personen, die unter die Befreiungen 2-5 und 8 fallen, zahlen an Tagen, an denen sie die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, die Tageskurabgabe.
- lnhaber/-innen von Gästekarten anderer Ferienorte in Schleswig-Holstein, die dem Verbund der OstseeCard nicht angeschlossen sind, sind während der Geltungsdauer dieser Karte für einen Tag von der Kurabgabe befreit
§ 7 Entstehen der Abgabepflicht und Fälligkeit
- Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet. Die Kurabgabepflichtigen haben die Kurabgabe spätestens am Tage nach der Ankunft bei den zum Einzug und zur Abführung der Kurabgabe Verpflichteten für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts im Erhebungsgebiet zu entrichten.
- Tagesgäste, die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen wollen, haben die Kurabgabe vor Inanspruchnahme der Kureinrichtungen beim Kurbetrieb Travemünde zu entrichten.
- Die Jahreskurabgabe (§ 8 Abs. 3) wird durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid festgesetzt, soweit sie nicht bereits vorher entrichtet worden ist. Sie ist im Falle der schriftlichen Veranlagung einen Monat nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheids fällig.
§ 8 - Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der/die Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält für jede kurabgabepflichtige Person in der
Frühjahrs-, Herbst- und Winterkurzeit |
Sommerkurzeit |
vom 01.01.-14.05. und 15.09.-31.12 |
15.05.-14.09. |
Pro Person € 1 ,- |
€ 2,60 |
Die Höchstbeträge der Kurabgabe betragen |
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in der Zeit vom |
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01.01. -14.05. und 15.09.-31.12. |
15.05.-14.09. |
Pro Person € 28,- |
€ 72,80 |
An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet übernachten, als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird.
Die Kurabgabe wird für die Dauer eines jeden ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Tagessatz, höchstens jedoch in Höhe der Höchstbeträge nach Absatz 2 erhoben.
Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird die Kurabgaben nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 3 erhoben.)
(2) Die Jahreskurabgabe beträgt für jede kurabgabepflichtige Person im Kalenderjahr € 72,80.
Kurabgabepflichtigen Personen steht es frei, anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe zu zahlen.
§ 20 Ermäßigungen
(1) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % erhalten auf die Kurabgabe bzw. die Strandbenutzungsgebühr eine Ermäßigung von 50 %.
(2) Im übrigen können im Einzelfall die Kurabgabe bzw. die Strandbenutzungsgebühr auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre.




