Satzung
Über die Erhebung von Kurabgaben und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde vom 12. Juni 2001 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgaben und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde vom 03. Mai 2004
§ 1 Abgabenarten
Die Hansestadt Lübeck erhebt Kurabgaben und Strandbenutzungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
TEIL 1 Kurabgaben
(2) Der Stadtteil Travemünde der Hansestadt Lübeck ist als Seeheilbad anerkannt.
(3) Die Hansestadt Lübeck erhebt im Stadtteil Travemünde zur teilweisen Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken im Erhebungsgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen (Kureinrichtungen) eine Kurabgabe. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden. Durch die Kurabgabe sollen die Aufwendungen nach Satz 1 zu 25 v. H. gedeckt werden.
(4) Für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen können neben der Kurabgabe Gebühren oder besondere Entgelte erhoben werden.
§ 3 Erhebungszeitraum
Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.
§ 4 Erhebungsgebiet
Die Kurabgabe wird im Gebiet des Stadtteils Kurort und Seebad Travemünde (einschließlich des Priwalls) erhoben. Ausgenommen sind die Ortsteile Brodten, Ivendorf, Rönnau und Teutendorf.
§ 5 Abgabenpflichtiger Personenkreis
Kurabgabepflichtig ist, wer sich im Erhebungsgebiet aufhält, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd), und die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen erhält Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer/-in oder Besitzerin einer Wohnungseinheit ist wenn und soweit er oder sie diese überwiegend zu Erholungszwecken benutzt
Als ortsfremd gilt nicht wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht.
§ 6 Befreiungen
(1) Von der Kurabgabe sind freigestellt
1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Nachweis des Lebensalters
2. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, / Eitern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und \ -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft dieser Person aufgenommen sind und die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
3. Studierende an den Hoch- und Fachschulen in der Hansestadt Lübeck mit gültigem Studentenausweis und Teilnehmer an Lehrgängen der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer und der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule auf dem Priwall soweit sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
4. Teilnehmer/-innen an den vom Kurbetrieb Travemünde anerkannten Tagungen, Kongressen, Lehrgängen und sportlichen Veranstaltungen für deren Dauer soweit sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
5. Bettlägerige Kranke und Verletzte, die nicht in der Lage sind, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen, bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.




